Steuerklasse 4 – das sollten Sie als Arbeitnehmer wissen

Sind beide Partner eines verheirateten Paares berufstätig und erzielen ein steuerpflichtiges Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit, so sind sie in der Steuerklasse 4 steuerpflichtig. Einmal pro Jahr kann ein Antrag auf Änderung gestellt werden.

Verdienen beide Partner ein gleich hohes Einkommen, kommt es in der Steuerklasse 4 zu einer Versteuerung zum gleichen Steuersatz.

Verheiratete Arbeitnehmer können alternativ zu diese Besteuerung ihr Arbeitsentgelt auch über die Steuerklassen 3 und 5 besteuern lassen.
Erzielen allerdings beide Ehepartner wesentlich unterschiedlich hohe Einkommen kann es sich durchaus lohnen, einen Wechsel in die Steuerklassen 3 und 5 anzustreben. Das höhere Einkommen wird in der Klasse 3 wesentlich günstiger besteuert als in der Klasse 5.

Seitens des Arbeitgebers kommt es zum direkten Abzug des zu zahlenden Steuerbetrags vom Gehalt und vom Lohn.

Durch die Wahl der Besteuerung kommt es nicht nur zur Änderung des monatlich ausgezahlten Betrags vonseiten des Arbeitgebers, auch die Höhe der Sozialleistungen kann sich hierdurch ändern. Denn eine Vielzahl der Sozialleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosen- oder Elterngeld, werden grundsätzlich vom letzten Nettoentgelt berechnet. Wenn Sie in Kürze Lohnersatzleistungen beanspruchen, sollte dies vor dem Wechsel berücksichtigt werden.

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