Kindesunterhalt in der Steuererklärung – in diesen Fällen können Sie ihn angeben

Für unterhaltspflichtige Kinder können Eltern Freibeträge nutzen und damit ein Maß an Mehrbelastungen steuerlich geltend zu machen. Da Sie Anspruch auf Kindergeld haben, können Zahlungen zum Unterhalt für Kinder erst einmal nicht steuerlich geltend gemacht werden. Jedoch gibt es eine Ausnahmeregelung.

Sofern Sie einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind, aber kein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist es möglich Zahlungen für den Unterhalt der Kinder im Rahmen von außergewöhnlichen Belastungen geltend zu machen. Dies basiert auf den § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz. Meistens gibt es diese Möglichkeit, wenn das Kind im Ausland lebt.

Während der Ableistung des Zivil- und Wehrdienstes kann von dieser Möglichkeit ebenso Gebrauch gemacht werden, da dann kein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Zudem können Zahlungen, welche dem Unterhalt des Ehegatten dienen, in der Steuererklärung angegeben werden.

Sofern Sie geschieden sind oder mit Ihrem Partner in Trennung leben, gibt es die Möglichkeit, real geleistete Zahlungen für den Unterhalt bis zu der jeweils gültigen Höchstgrenze innerhalb der Steuererklärung anzugeben.

Sie können mit dieser Angabe zur Senkung Ihrer Steuerlast beitragen. Die Angabe der geleisteten Zahlungen für den Unterhalt führen jedoch dazu, dass dieselben als Einkommen gesehen werden.

Daraus resultierend kann es zu versicherungstechnischen Nachteilen kommen, für deren Ausgleich Sie zuständig sind.

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