Steuer von löslichen Kaffee und Röstkaffee – Unterschiede

Innerhalb Deutschlands gilt seit 1953 ein Kaffeesteuergesetz. Die koffeinhaltige Produkte unterliegen damit einer grundsätzlichen Besteuerung. Hierbei werden zwischen löslichen und Röstkaffee unterschieden.

Löslicher Kaffee beinhaltet Auszüge, Essenzen und Konzentrate, wohingegen Röstkaffee Kaffee ist, der geröstet worden ist. Das entkoffeinierte Pulver, Getränke oder Bohnen sind hier nicht ausgenommen.

Da der in weiteren kaffeehaltigen Produkten, beispielsweise Cappuccino oder Schokolade mit Kaffee, enthaltene Kaffee schon der Besteuerung unterlag, werden diese Produkte nicht noch einmal besteuert.

Das Gesetz betrifft alle Kaffeegetränke mit einem Kaffeegehalt von 10 bis 900 g pro kg. Ist der Kaffeegehalt geringer als 10 g pro kg, fällt die Ware nicht unter diese Regelung.

Nach dem gültigen Gesetz wird löslicher Kaffee mit 4,78 Euro pro kg besteuert. Bei geröstetem Kaffee beträgt die Besteuerung lediglich 2,19 Euro je kg. Liegen Mischungen vor kommt es zu einer anteiligen Berechnung.

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