Worauf ist bei Wohnungsbesichtigung zu achten?

Eine Wohnungsbesichtigung wird oftmals dann durchgeführt, solange die Wohnung noch bewohnt ist. Dadurch entsteht ein freundlicher und bewohnter Eindruck und weckt gleichzeitig Ideen für die eigenen Möblierung. Ein weitere Vorteil ist, dass die Wohnung ohne Unterbrechung vermietet werden kann. Dies bedeutet, dass keine Unkosten beziehungsweise kein Mietausfall entsteht, welcher eine eventuelle Finanzierung gefährden könnte. Bei der Besichtigung, die durch den Mieter zugelassen werden muss, sind allerdings von allen Seiten Regeln einzuhalten.

Interessen der Parteien

Da es durch die Vermietung der Wohnung dem Vermieter untersagt ist, die Wohnung ohne die Zustimmung des Mieters zu betreten und zu besichtigen, sollten im Vorfeld das Gespräch gesucht werden. Die Erfahrung zeigt, dass es einfacher für beide Parteien ist, wenn sich diese gut verstehen und somit auf die Wünsche des anderen eingehen. Ein Mietvertrag besagt, dass beide Parteien dazu verpflichtet sind auf den anderen einzulassen und auf seine Interessen Rücksicht zu nehmen. Dies bedeutet, dass der Mieter einen Beitrag leisten muss, dass die Wohnung übergangslos weiter vermietet werden kann. Dennoch muss die Privatsphäre gewahrt sein. Es kann des Weiteren nicht erwartet werden, dass von der Arbeit Urlaub genommen werden muss oder sich die Termine häufen.

Mietvertragliche Regelungen

In den meisten Mietverträgen ist aufgelistet, wenn es dem Vermieter gestartet werden muss, die Wohnung zu betreten. Dies sind in erster Linie Notfälle. Auch Wohnungsbesichtigungen bei einem gekündigten Mietverhältnis sind häufig aufgelistet. Entscheidend dabei ist, dass die Besichtigung rechtzeitig angekündigt wird. Des Weiteren sollte die Besichtigung nur zu den üblichen Zeiten durchgeführt. Diese liegt zwischen 10 und 13 Uhr. Nach Absprache zwischen den Parteien können passend zu den Arbeitszeiten andere Zeiten vereinbart werden Ebenso die Zeit zwischen 15 und 18 Uhr zählen zu den Besuchszeiten, die als zumutbar angesehen werden. Die Ankündigung zur Besichtigung muss mindestens 24 Stunden zuvor erfolgen und Rücksicht auf die Arbeitszeiten genommen werden muss. Die Rechtsprechung spricht hierbei von einer schonenden Weise.

Möglichkeiten rund um den neuen Mieter

Sowohl man selbst, wie auch der künftige Mieter müssen berücksichtigen, dass sie selbst irgendwo ausziehen und in eine andere Wohnung wieder einziehen. Somit sollten die neuen, wie auch die alten Mieter ausreichend Verständnis und Entgegenkommen dem anderen entgegenbringen. Nur wenn die Besichtigung rechtzeitig angekündigt ist, kann gewährleistet werden, dass die Wohnung aufgeräumt ist und somit ein wesentlich besserer Eindruck entsteht. Eindrücke, die auch auf die Sauberkeit zurückschließen, können das Interesse deutlich beeinträchtigen.

Maximal zwei Besichtigungstermine in der Woche gelten für den Mieter als zumutbar. Auf Grund von Extremfällen ist es in der Vergangenheit bereits zu einigen Gerichtsverhandlungen gekommen, die die Regeln rund um die Besichtigung verdeutlichen. So darf im Monat nur noch eine Besichtigung zwischen 18 und 20 Uhr erfolgen. Ausnahmen sind immer, wenn diese Zeit vom Mieter gewünscht wird, da dieser dann regulär der Arbeit nachgehen kann. Dies geschieht dann nach dem Prinzip, wo kein Kläger da eine Richter. Wenn das Gespräch gesucht wird, lassen sich auch bei den Besichtigungsterminen Kompromisse finden.

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