Steuererklärung-Fristverlängerung: Verspätungszuschlag vermeiden

Steuererklärungen unterliegen bestimmten Fristen. Wer sie nicht einhalten kann, sollte für seine Steuererklärung Fristverlängerung beantragen, sonst drohen Verspätungszuschläge.

Fristen für Steuererklärung und Co

Die meisten Steuererklärungen sind stets bis 31. Mai des Jahres fällig. Bis zu diesem Tag müssen Einkommen-, Gewerbe-, Körperschafts- und Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden.

Andere Voranmeldungen gelten nicht auf das komplette Kalenderjahr. So gilt es auch innerhalb eines Jahres einige Fristen zu beachten. Beispielsweise müssen Erklärungen der Umsatzsteuer in Abhängigkeit des Umsatzes monatlich, quartalsweise und bei vermindertem Umsatz pro Jahr jährlich abgegeben werden.

Voranmeldungen zur Umsatzsteuer müssen bei einer monatlichen Fälligkeit immer zum 10. des darauf folgenden Monats bei der Finanzbehörde eingehen. Macht sich eine vierteljährliche Abgabe erforderlich, haben Sie immer bis zum jeweils 10. Tag des Monats , der auf das Quartalsende folgt, Zeit.

Beantragung einer Fristverlängerung

Es kann zu einer Berechnung von Zuschlägen zur Verspätung kommen, wenn dieser Abgabepflicht nicht termingemäß nachgekommen wird.

Die Höhe des Zuschlages für eine verspätete Abgabe ist von der festgesetzten Steuer abhängig. Es dürfen höchstens zehn Prozent berechnet werden. Die Höchstgrenze für diese Art der Zuschläge beträgt 25 000 Euro. Auch wenn eine Rückzahlung erwartet wird, kann es zu einer Fälligkeit des Verspätungszuschlages kommen.

Insofern eine Einhaltung der Frist nicht möglich ist, kann für die Steuererklärung Fristverlängerung beantragt werden. Dadurch können Verspätungszuschläge vermieden werden.

Jedem Steuerzahler wird diese Möglichkeit der Fristverlängerung gegeben. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Zu den Daten, die unbedingt enthalten sein müssen in diesem Schreiben zählt neben der Anschrift auch die Steuernummer. Die Angabe eines Grundes ist nicht zwingend notwendig.

Stimmt die Finanzbehörde zu, so erhalten Sie eine schriftliche Nachricht mit dem neuen Termin der Abgabe. Jedoch ist die Behörde nicht zur Verlängerung der Frist verpflichtet.

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